Son­der­kün­di­gungs­rechte So kommst Du aus langfristigen Verträgen raus

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei fast allen langfristigen Verträgen gibt es Son­der­kün­di­gungs­rechte, wenn es teurer wird oder etwas passiert, das den Vertrag überflüssig macht.
  • Das betrifft zum Beispiel Ver­si­che­rungen, Strom- und Gasverträge, aber auch Mietverträge.
  • Ein Son­der­kün­di­gungs­recht kann Dir helfen, vor Ende der Laufzeit zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln oder aus einem Vertrag auszusteigen, den Du nicht mehr nutzen kannst.

So gehst Du vor

  • Erhöht Dein Anbieter die Preise, solltest Du andere Angebote vergleichen und wenn möglich einen günstigeren Vertrag abschließen.
  • Beachte die Kündigungsfrist. Die findest Du meist in dem Informationsschreiben des Anbieters.

Ver­si­che­rungen, Energieverträge, Abos, Handy- und Internetverträge – all das sind in der Regel Verträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit. Ärgerlich, wenn Du das Angebot nicht mehr nutzen kannst, zum Beispiel weil Du umziehen musst und deshalb nicht mehr in Deinem Fitnessstudio trainieren kannst. Oder wenn Dein Vertrag deutlich teurer wird. Das Gute: Oft kannst Du früher aussteigen, weil Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht hast. Wie das funktioniert und worauf Du achten solltest, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Wann darfst Du Verträge kündigen?

Du kannst Deinen Strom- und Gasliefervertrag, Dein Theaterabo oder Deine Ver­si­che­rung nicht zu jeder Zeit beenden, wie es Dir gefällt. Bei allen langfristigen Verträgen gibt es ordentliche Kündigungsfristen oder sogar feste Laufzeiten, auf die sich beide Seiten verständigt haben. Das kann ungerecht sein, wenn Du zum Beispiel umziehen musst und der Vertrag über den DSL-Anschluss noch acht Monate läuft. Deshalb hast Du in einigen Fällen ein sogenanntes Son­der­kün­di­gungs­recht.

Langfristige Verträge oder Dauerschuldverhältnisse kannst Du aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Vertragszeit kündigen. Allerdings nur wenn es für Dich unzumutbar ist, bis zum Ende der Kündigungsfrist oder der Laufzeit zu warten. Für ein Son­der­kün­di­gungs­recht gibt es zwei Auslöser: ein besonderes Ereignis oder eine einseitige Änderung des Vertrages (§ 314 Abs. 1 BGB).

Ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle können solche besonderen Ereignisse sein. Einseitige Änderungen sind Preiserhöhungen, Erhöhungen eines vereinbarten Selbstbehalts oder Mieterhöhungen. Auch die Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zählt dazu.

Deine Son­der­kün­di­gungs­rechte bei Ver­si­che­rungen?

Bei allen Beitragserhöhungen oder Erhöhungen des Selbstbehalts, bei denen sich nichts am Umfang des Ver­si­che­rungs­schutzes ändert, hast Du als Ver­si­che­rungsnehmer grundsätzlich ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 40 VVG). Dabei musst Du eine Kündigungsfrist von einem Monat beachten. Das gilt auch, wenn die Ver­si­che­rung ihre Leistungen kürzt.

Kfz-Versicherung

Auch wenn Du die Wechselphase im Herbst verpasst hast, kannst Du Deine Kfz-Versicherung kündigen. Erhöht der Autoversicherer den Beitrag in der Kfz-Haftpflicht, der Teilkasko oder Vollkasko für das kommende Jahr, ohne dass er zugleich die Leistungen verbessert, steht Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Das gilt auch dann, wenn der Beitrag wegen einer geänderten Typ- oder Regionalklasse steigt.

Verlangt die Autoversicherung nach einem Schaden einen höheren Beitrag, kannst Du ebenfalls kündigen. Gleiches gilt bei versteckten Beitragserhöhungen. Das kann der Fall sein, wenn etwa die Schadensfreiheitsklasse hochgestuft wird, ohne dass die Ver­si­che­rung einen Schaden reguliert hat.

Bei einem Verkauf Deines Autos kannst Du ebenfalls den bestehenden Kfz-Versicherungsvertrag mit einem kurzen Schreiben an Deinen Versicherer beenden. Mehr Informationen dazu findest Du im Ratgeber Kfz-Versicherung kündigen.

Mehr zur Kfz-Versicherung in unserem Ratgeber

  • Vergleiche jeden Herbst, ob Deine Kfz-Versicherung noch die günstigste ist.

  • Empfohlener Weg zum günstigsten Tarif: Erst bei Verivox oder Check24 vergleichen, dann Angebot bei der Huk24 einholen.

Zum Ratgeber

Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV)

Hat Deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, kannst Du außerordentlich kündigen und zu einer anderen Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln (§ 175 Abs. Abs. 4 Satz 6 SGB V).

2024 soll der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,6 Prozent auf 1,7 Prozent steigen.Erhöht Deine Kran­ken­kas­se zum Jahreswechsel, muss sie Dir das nicht wie sonst üblich per Brief mitteilen. Eine Info über die Beitragserhöhung auf der Kassen-Webseite oder im Mitgliedermagazin reicht aus. Du solltest deshalb besonders aufmerksam sein, um Dein Son­der­kün­di­gungs­recht nicht zu verpassen.

Unabhängig vom Son­der­kün­di­gungs­recht darfst Du die Kran­ken­kas­se nach zwölf Monaten Mitgliedschaft jederzeit wechseln, in einigen Fällen sogar früher. Alles Wichtige dazu erklären wir Dir in unserem Ratgeber zum Kran­ken­kas­senwechsel.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV)

Bist Du angestellt und privat versichert und sinkt Dein Einkommen unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG), dann kannst Du außerordentlich kündigen und in die GKV wechseln. Das gilt allerdings nur, sofern Du nicht älter als 55 Jahre bist. Du kannst die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Ver­si­che­rungspflicht rückwirkend aussprechen. Allerdings musst Du Deiner privaten Kran­ken­kas­se nachweisen, dass Du jetzt versicherungspflichtig bist – und zwar innerhalb von zwei Monaten, nachdem die PKV Dich dazu aufgefordert hat (§ 205 Abs. 2 VVG).

Mehr dazu im Ratgeber Interner Tarifwechsel

  • Jeder privat Krankenversicherte hat das Recht, bei seinem Anbieter in einen günstigeren Tarif zu wechseln.
  • Unser Mus­ter­schrei­ben für den Tarifwechsel: Mus­ter­schrei­ben

Zum Ratgeber 

Steigende Energiekosten: Raus aus dem Vertrag?

Strom- oder Gasverträge haben oft eine Mindestvertragslaufzeit und eine Kündigungsfrist. Der Kündigungstermin hat aber mittlerweile an Bedeutung verloren. Kündigst Du nicht rechtzeitig, verlängert sich wie bisher Dein Vertrag zwar automatisch, allerdings bei neuen Verträgen ab März 2022 nicht mehr um ein weiteres Jahr, sondern nur noch auf unbestimmte Zeit. Einen so verlängerten Vertrag kannst Du mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen. Es ist also nicht mehr dramatisch, wenn Du den Kündigungstermin verpasst hast. Worauf Du achten musst, erfährst Du in unseren Ratgebern Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.

Wechseln kannst Du im Fall einer Preiserhöhung selbst dann, wenn Dein Vertrag eigentlich noch länger läuft. Dies gilt auch, wenn eine Preiserhöhung auf gestiegenen Steuern, Entgelten oder Umlagen beruht. Gibt der Energieanbieter aber lediglich eine höhere oder niedrigere Mehrwertsteuer an Dich weiter, muss er über diese Preisänderung nicht informieren und Dir steht auch kein Son­der­kün­di­gungs­recht zu (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Der Lieferant muss Dich vorab über die höheren Preise informieren. In einem Sondervertrag gilt dafür eine Frist von einem Monat (§ 41 Abs. 5 EnWG), in der Grundversorgung von sechs Wochen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Was Du dabei beachten musst, liest Du in unserem Artikel Son­der­kün­di­gungs­recht Strom.

Wenn Du umziehst, hast Du ebenfalls ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Bedingung: Du informierst den Strom- oder Gasanbieter mindestens sechs Wochen vorher.

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Wann kannst Du Telekommunikationsverträge kündigen?

DSL-, Kabel- und Telefonverträge sehen im Regelfall Vertragslaufzeiten zwischen zwölf bis 24 Monaten vor (§ 56 Abs. 1 TKG). Du kannst einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert hat, jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Ein Umzug während der Laufzeit des Vertrages allein ist noch kein Kündigungsgrund. Falls Du umziehst, muss Dein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort erbringen (§ 60 Abs. 1 TKG). Kann er das nicht, weil das Unternehmen die Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 60 Abs. 2 TKG). Du darfst dann mit einer Frist von einem Monat kündigen.

Kündigt Dein Anbieter eine Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit an, hast Du ebenfalls ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 57 TKG). Du kannst dann innerhalb von drei Monaten außerordentlich kündigen, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten. Beendet ist der Vertrag jedoch frühestens ab dem Zeit­punkt, zu dem die Vertragsänderung auch wirksam wird.

Mehr dazu im Artikel über unseren Handy-Tarifrechner:

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Wann steht Mietern ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu?

Auch bei einem Mietvertrag kann es Son­der­kün­di­gungs­rechte für Mieter geben. Damit kannst Du einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden oder die Kündigungsfrist von drei Monaten, die Du bei einem unbefristeten Mietvertrag zu beachten hast, verkürzen.

Sonderkündigung bei Mieterhöhung

Erhöht Dein Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung, hast Du im Gegenzug ein Son­der­kün­di­gungs­recht (§ 561 BGB). Innerhalb einer Überlegungsfrist von zwei Monaten kannst Du prüfen, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist und ob Du überhaupt noch in der Wohnung bleiben willst. Hast Du dich dagegen entschieden, kannst Du mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Die angekündigte Mieterhöhung gilt dann nicht. Was Du außerdem wissen solltest, liest Du in unserem Ratgeber Mieterhöhung.

Kündigt Dein Vermieter an, dass er die Wohnung modernisieren will, musst Du diese Arbeiten zwar hinnehmen, hast aber auch das Recht, das Mietverhältnis zu beenden (§ 555e BGB).

Keine Zustimmung zur Untervermietung

Unter bestimmten Voraussetzungen hast Du das Recht, für Deine Wohnung einen Untermieter zu suchen. Dazu brauchst Du aber die Erlaubnis des Vermieters. Der muss zustimmen, wenn Du als Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hast. Lehnt der Vermieter Deine Anfrage ab, steht Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mehr Informationen findest Du in unserem Ratgeber Untermiete.

Tod des Mieters

Da ein Mietverhältnis nicht mit dem Tod des Mieters endet, steht den Erben ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu. Das ermöglicht eine Kündigung innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters (§ 564 Satz 2 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten müssen auch die Erben beachten. Dieses Kündigungsrecht hat Bedeutung bei Mietverträgen, die für eine feste Dauer geschlossen sind, sogenannte Zeitmietverträge. So haben die Erben die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu beenden und müssen nicht bis Ablauf des Mietvertrags zahlen.

Kannst Du früher aus der Baufinanzierung aussteigen?

Auch Baufinanzierungen haben meist lange Laufzeiten. Nach zehn Jahren Laufzeit kannst Du Deine Baufinanzierung ordentlich kündigen und eventuell umschulden (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Das gilt auch, wenn Du eine längere Zinsbindung als zehn Jahre vereinbart hast. Dein aktueller Kreditgeber darf Dir bei einer ordentlichen Kündigung keine Vor­fälligkeits­entschädigung berechnen.

Eine Sonderkündigung vor Ablauf der zehn Jahre ist nur dann zulässig, wenn der Kreditnehmer die Immobilie verkaufen muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob das aus privaten Gründen geschieht oder wegen eines beruflichen Umzugs. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Allerdings hat die Bank dann Anspruch auf eine Vor­fälligkeits­entschädigung (§ 490 Abs. 2 Satz 3 BGB). Wie diese berechnet wird, steht nicht im Gesetz. Die Rechtsprechung hat dazu Leitlinien festgelegt und diese auch wiederholt bestätigt (BGH, 01.07.1997, Az. XI ZR 197/96). Mehr Informationen dazu findest Du in unserem Ratgeber Vor­fälligkeits­entschädigung überprüfen.

Verträge mit dem Fitnessstudio

Wer im Fitnessstudio Sport treibt, hat meist einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf oder gar 24 Monaten abgeschlossen. In dieser Zeit kann aber viel passieren. Möglicherweise wirst Du krank, hast keine Zeit mehr oder musst wegen des Jobs in eine andere Stadt ziehen. Den Vertrag kannst Du wegen eines Umzugs dennoch nicht ohne Weiteres kündigen (BGH, 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15). Das gilt auch für den Fall, dass Du aus beruflichen oder familiären Gründen umgezogen bist.

Es lohnt sich aber, zu verhandeln. Womöglich entlässt Dich das Studio früher aus dem Vertrag. Kundenfreundliche Verträge erlauben eine Kündigung auch bei Umzug an einen anderen Wohnort, falls sich keine Filiale des Studios dort in der Nähe befindet.

Anders sieht es aus, wenn das Fitnessstudio umzieht und Du deshalb einen längeren Anfahrtsweg in Kauf nehmen musst. Dann darfst Du den Vertrag außerordentlich kündigen (AG Brandenburg, 15.10.2015, Az. 34 C 5/15).

Wirst Du ernsthaft krank und kannst deshalb keinen Sport mehr machen, kannst Du den Vertrag vorzeitig beenden. Deine Sportuntauglichkeit muss allerdings ein Arzt per Attest bestätigen. Konkrete Angaben, an welcher Krankheit Du leidest, sind nicht notwendig (BGH, 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).

Aber nicht bei jeder Krankheit kannst Du aus wichtigem Grund kündigen. Es kommt auf den Einzelfall an. Bei einem Meniskusschaden hielt etwa das Amtsgericht Hamburg die Kündigung für unzulässig (20.11.1998, Az. 4 C 411/97), in einem anderen Fall konnte der Verbraucher, der unter einer chronischen Depression litt, den Vertrag vorzeitig beenden (AG Geldern, 20.03.2006, Az. 4 C 428/05). Auch eine Schwangerschaft kann eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen (BGH, 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15).

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